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Einstweilige VerfĂŒgung durch das Bezirksgericht bei Gewalt in Wohnungen

Allgemeine Informationen

Opfer hĂ€uslicher Gewalt oder ihre gesetzliche Vertretung können beim zustĂ€ndigen Bezirksgericht eine einstweilige VerfĂŒgung beantragen, mit der der TĂ€terin/dem TĂ€ter das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufgetragen und die RĂŒckkehr verboten wird. 

Hinweis

Vor der Beantragung muss es nicht zu einem Betretungs- und AnnÀherungsverbot durch die Polizei gekommen sein.

FĂŒr eine minderjĂ€hrige Person kann der Kinder- und JugendhilfetrĂ€ger, frĂŒher JugendwohlfahrtstrĂ€ger genannt (in Wien das Amt fĂŒr Jugend und Familie bei der MA 11), den Antrag auf Erlassung einer solchen einstweiligen VerfĂŒgung stellen, wenn die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Mutter oder der Vater) bei der Antragstellung sĂ€umig ist.

Durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen VerfĂŒgung bei Gericht wird ein von der Polizei verhĂ€ngtes Betretungs- und AnnĂ€herungsverbot auf maximal vier Wochen verlĂ€ngert. Innerhalb dieser Zeit wird die gerichtliche Entscheidung getroffen.

Neben der einstweiligen VerfĂŒgung durch das Bezirksgericht bei Gewalt in Wohnungen gibt es folgende Möglichkeiten des Schutzes vor Gewalt:

Voraussetzungen

Das Gericht erlĂ€sst eine einstweilige VerfĂŒgung im Fall hĂ€uslicher Gewalt unter den folgenden Voraussetzungen:

Nicht nur die nahen Angehörigen der TÀterin/des TÀters können einen Antrag stellen, sondern jede Person, die mit der TÀterin/dem TÀter zusammenlebt.

ZustÀndige Stelle

Das zustĂ€ndige Bezirksgericht (→ BMJ).

Verfahrensablauf

Die einstweilige VerfĂŒgung gilt grundsĂ€tzlich lĂ€ngstens fĂŒr sechs Monate. Wird wĂ€hrend der laufenden Geltungsdauer eine Klage in derselben Sache eingebracht (z.B. Scheidungsklage), kann die einstweilige VerfĂŒgung bis zur Beendigung des Verfahrens verlĂ€ngert werden.

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im Antrag an das Gericht Folgendes anfĂŒhren:

ZusÀtzliche Informationen

Durch eine einstweilige VerfĂŒgung bei Gewalt in Wohnungen wird Folgendes geregelt:

Missachtet die TĂ€terin/der TĂ€ter das Verbot des Zusammentreffens, werden notwendige VollzĂŒge grundsĂ€tzlich durch das gerichtliche Vollstreckungsorgan ("Exekutor") durchgefĂŒhrt. DarĂŒber hinaus kann das Gericht aber auch die Polizei mit dem Vollzug der einstweiligen VerfĂŒgung betrauen. Dies bedarf im konkreten Anlassfall des – zumindest mĂŒndlichen â€“ Ersuchens der Antragstellerin/des Antragstellers. Seit 1. September 2013 steht die Missachtung der einstweiligen VerfĂŒgung unter Strafe. Rufen Sie daher bei Verstoß gegen die einstweilige VerfĂŒgung die nĂ€chste Polizeidienststelle (Polizeiinspektion) an!

WeiterfĂŒhrende Links

Rechtsgrundlagen

§ 382b Exekutionsordnung (EO)

Letzte Aktualisierung: 2. Februar 2023
FĂŒr den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium fĂŒr Inneres
  • Bundesministerium fĂŒr Justiz