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Einstweilige VerfĂŒgung durch das Bezirksgericht bei Gewalt in Wohnungen

Allgemeine Informationen

Opfer hĂ€uslicher Gewalt oder ihre gesetzliche Vertretung können beim zustĂ€ndigen Bezirksgericht eine einstweilige VerfĂŒgung beantragen, mit der der TĂ€terin/dem TĂ€ter das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufgetragen und die RĂŒckkehr verboten wird. 

Hinweis:

Vor der Beantragung muss es nicht zu einem Betretungs- und AnnÀherungsverbot durch die Polizei gekommen sein.

FĂŒr eine minderjĂ€hrige Person kann der Kinder- und JugendhilfetrĂ€ger, frĂŒher JugendwohlfahrtstrĂ€ger genannt (in Wien das Amt fĂŒr Jugend und Familie bei der MA 11), den Antrag auf Erlassung einer solchen einstweiligen VerfĂŒgung stellen, wenn die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Mutter oder der Vater) bei der Antragstellung sĂ€umig ist.

Durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen VerfĂŒgung bei Gericht wird ein von der Polizei verhĂ€ngtes Betretungs- und AnnĂ€herungsverbot auf maximal vier Wochen verlĂ€ngert. Innerhalb dieser Zeit wird die gerichtliche Entscheidung getroffen.

Neben der einstweiligen VerfĂŒgung durch das Bezirksgericht bei Gewalt in Wohnungen gibt es folgende Möglichkeiten des Schutzes vor Gewalt:

Voraussetzungen

Das Gericht erlĂ€sst eine einstweilige VerfĂŒgung im Fall hĂ€uslicher Gewalt unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Die TĂ€terin/der TĂ€ter macht dem Opfer durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeintrĂ€chtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar.
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller muss auf die betreffende Wohnung zu Wohnzwecken dringend angewiesen sein.

Nicht nur die nahen Angehörigen der TÀterin/des TÀters können einen Antrag stellen, sondern jede Person, die mit der TÀterin/dem TÀter zusammenlebt.

ZustÀndige Stelle

Das zustĂ€ndige Bezirksgericht (→ BMJ).

Verfahrensablauf

Die einstweilige VerfĂŒgung gilt grundsĂ€tzlich lĂ€ngstens fĂŒr sechs Monate. Wird wĂ€hrend der laufenden Geltungsdauer eine Klage in derselben Sache eingebracht (z.B. Scheidungsklage), kann die einstweilige VerfĂŒgung bis zur Beendigung des Verfahrens verlĂ€ngert werden.

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im Antrag an das Gericht Folgendes anfĂŒhren:

  • Verhalten der TĂ€terin/des TĂ€ters
  • BegrĂŒndung, weshalb dieses Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht
  • BegrĂŒndung, weshalb die Wohnung dem dringenden WohnbedĂŒrfnis des Opfers dient
  • ErklĂ€rung, ob eine Wegweisung oder VerhĂ€ngung eines Betretungs- und AnnĂ€herungsverbot durch die Polizei stattfand

ZusÀtzliche Informationen

Durch eine einstweilige VerfĂŒgung bei Gewalt in Wohnungen wird Folgendes geregelt:

  • Der TĂ€terin/dem TĂ€ter wird aufgetragen, die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verlassen
  • Außerdem wird ihr/ihm verboten, in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zurĂŒckzukehren

Missachtet die TĂ€terin/der TĂ€ter das Verbot des Zusammentreffens, werden notwendige VollzĂŒge grundsĂ€tzlich durch das gerichtliche Vollstreckungsorgan ("Exekutor") durchgefĂŒhrt. DarĂŒber hinaus kann das Gericht aber auch die Polizei mit dem Vollzug der einstweiligen VerfĂŒgung betrauen. Dies bedarf im konkreten Anlassfall des – zumindest mĂŒndlichen – Ersuchens der Antragstellerin/des Antragstellers. Seit 1. September 2013 steht die Missachtung der einstweiligen VerfĂŒgung unter Strafe. Rufen Sie daher bei Verstoß gegen die einstweilige VerfĂŒgung die nĂ€chste Polizeidienststelle (Polizeiinspektion) an!

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
FĂŒr den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium fĂŒr Inneres
  • Bundesministerium fĂŒr Justiz