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Einstweilige VerfĂŒgung durch das Bezirksgericht bei Gewalt in Wohnungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Opfer hĂ€uslicher Gewalt oder ihre gesetzliche Vertretung können beim zustĂ€ndigen Bezirksgericht eine einstweilige VerfĂŒgung beantragen, mit der der TĂ€terin/dem TĂ€ter das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufgetragen und die RĂŒckkehr verboten wird.
Hinweis
Vor der Beantragung muss es nicht zu einem Betretungs- und AnnÀherungsverbot durch die Polizei gekommen sein.
FĂŒr eine minderjĂ€hrige Person kann der Kinder- und JugendhilfetrĂ€ger, frĂŒher JugendwohlfahrtstrĂ€ger genannt (in Wien das Amt fĂŒr Jugend und Familie bei der MA 11), den Antrag auf Erlassung einer solchen einstweiligen VerfĂŒgung stellen, wenn die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Mutter oder der Vater) bei der Antragstellung sĂ€umig ist.
Durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen VerfĂŒgung bei Gericht wird ein von der Polizei verhĂ€ngtes Betretungs- und AnnĂ€herungsverbot auf maximal vier Wochen verlĂ€ngert. Innerhalb dieser Zeit wird die gerichtliche Entscheidung getroffen.
Neben der einstweiligen VerfĂŒgung durch das Bezirksgericht bei Gewalt in Wohnungen gibt es folgende Möglichkeiten des Schutzes vor Gewalt:
- Sofortiges Betretungs- und AnnÀherungsverbot zum Schutz vor Gewalt durch die Polizei
- Einstweilige VerfĂŒgung durch das Bezirksgericht zum allgemeinen Schutz vor Gewalt â dieser Schutz umfasst auch Angriffe, die nicht in der Wohnung stattfinden
Voraussetzungen
Das Gericht erlĂ€sst eine einstweilige VerfĂŒgung im Fall hĂ€uslicher Gewalt unter den folgenden Voraussetzungen:
- Die TÀterin/der TÀter macht dem Opfer durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeintrÀchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar.
- Die Antragstellerin/der Antragsteller muss auf die betreffende Wohnung zu Wohnzwecken dringend angewiesen sein.
Nicht nur die nahen Angehörigen der TÀterin/des TÀters können einen Antrag stellen, sondern jede Person, die mit der TÀterin/dem TÀter zusammenlebt.
ZustÀndige Stelle
Das zustĂ€ndige Bezirksgericht (â BMJ).
Verfahrensablauf
Die einstweilige VerfĂŒgung gilt grundsĂ€tzlich lĂ€ngstens fĂŒr sechs Monate. Wird wĂ€hrend der laufenden Geltungsdauer eine Klage in derselben Sache eingebracht (z.B. Scheidungsklage), kann die einstweilige VerfĂŒgung bis zur Beendigung des Verfahrens verlĂ€ngert werden.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im Antrag an das Gericht Folgendes anfĂŒhren:
- Verhalten der TĂ€terin/des TĂ€ters
- BegrĂŒndung, weshalb dieses Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht
- BegrĂŒndung, weshalb die Wohnung dem dringenden WohnbedĂŒrfnis des Opfers dient
- ErklÀrung, ob eine Wegweisung oder VerhÀngung eines Betretungs- und AnnÀherungsverbot durch die Polizei stattfand
ZusÀtzliche Informationen
Durch eine einstweilige VerfĂŒgung bei Gewalt in Wohnungen wird Folgendes geregelt:
- Der TĂ€terin/dem TĂ€ter wird aufgetragen, die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verlassen
- AuĂerdem wird ihr/ihm verboten, in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zurĂŒckzukehren
Missachtet die TĂ€terin/der TĂ€ter das Verbot des Zusammentreffens, werden notwendige VollzĂŒge grundsĂ€tzlich durch das gerichtliche Vollstreckungsorgan ("Exekutor") durchgefĂŒhrt. DarĂŒber hinaus kann das Gericht aber auch die Polizei mit dem Vollzug der einstweiligen VerfĂŒgung betrauen. Dies bedarf im konkreten Anlassfall des â zumindest mĂŒndlichen â Ersuchens der Antragstellerin/des Antragstellers. Seit 1. September 2013 steht die Missachtung der einstweiligen VerfĂŒgung unter Strafe. Rufen Sie daher bei VerstoĂ gegen die einstweilige VerfĂŒgung die nĂ€chste Polizeidienststelle (Polizeiinspektion) an!
WeiterfĂŒhrende Links
Rechtsgrundlagen
§ 382b Exekutionsordnung (EO)
- Bundesministerium fĂŒr Inneres
- Bundesministerium fĂŒr Justiz