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Einstweilige VerfĂĽgung durch das Bezirksgericht zum allgemeinen Schutz vor Gewalt

Allgemeine Informationen

Nicht nur im Fall häuslicher Gewalt können Opfer eine einstweilige VerfĂĽgung erwirken. FĂĽr Opfer von Gewalt oder deren gesetzliche Vertretung besteht ganz allgemein die Möglichkeit, beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen VerfĂĽgung zum Schutz vor Angriffen durch die Täterin/den Täter zu stellen.

Für eine minderjährige Person kann der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt (in Wien das Amt für Jugend und Familie bei der MA 11), den Antrag auf Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung stellen, wenn die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Mutter oder der Vater) bei der Antragstellung säumig ist.

Hinweis

Neben der einstweiligen Verfügung durch das Bezirksgericht zum allgemeinen Schutz vor Gewalt gibt es folgende Möglichkeiten:

Voraussetzungen

Das Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung unter den folgenden Voraussetzungen:

Nicht nur die nahen Angehörigen der Täterin/des Täters können einen Antrag stellen, sondern jede Person, die mit der Täterin/dem Täter zusammengetroffen ist.

Zuständige Stelle

Das zuständige Bezirksgericht (→ BMJ).

Verfahrensablauf

Die einstweilige Verfügung gilt grundsätzlich längstens ein Jahr. Verstößt die Täterin/der Täter gegen die einstweilige Verfügung, besteht die Möglichkeit, die Geltungsdauer auf maximal ein weiteres Jahr zu verlängern. Wird während der laufenden Geltungsdauer eine Klage in derselben Sache eingebracht (Hauptverfahren), kann die einstweilige Verfügung bis zu dessen Beendigung verlängert werden.

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im Antrag an das Gericht Folgendes anfĂĽhren:

Durch eine einstweilige VerfĂĽgung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt kann Folgendes geregelt werden:

Zusätzliche Informationen

Missachtet die Täterin/der Täter das Verbot des Zusammentreffens, werden notwendige VollzĂĽge grundsätzlich durch das gerichtliche Vollstreckungsorgan ("Exekutor") durchgefĂĽhrt. DarĂĽber hinaus kann das Gericht aber auch die Polizei mit dem Vollzug der einstweiligen VerfĂĽgung betrauen. Dies bedarf im konkreten Anlassfall des – zumindest mĂĽndlichen â€“ Ersuchens der Antragstellerin/des Antragstellers. Die Missachtung der einstweiligen VerfĂĽgung steht unter Strafe. Rufen Sie daher bei VerstoĂź gegen die einstweilige VerfĂĽgung die nächste Polizeidienststelle (Polizeiinspektion) an.

WeiterfĂĽhrende Links

MA 11 (→ Stadt Wien)

Rechtsgrundlagen

§ 382c Exekutionsordnung (EO)

Letzte Aktualisierung: 9. Februar 2023
FĂĽr den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium fĂĽr Inneres
  • Bundesministerium fĂĽr Justiz