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Aufenthaltsrecht in der EU – Daueraufenthalt

Leben Österreicherinnen/Österreicher mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen und rechtmäßig in einem anderen EU-Mitgliedstaat, erwerben sie automatisch das Daueraufenthaltsrecht für dieses Land. Sie können dann so lange in diesem Staat bleiben, wie sie möchten. Auf Antrag wird ihnen eine Daueraufenthaltsbescheinigung ausgestellt. Je nach Lebenssituation und Land sind zum Nachweis des rechtmäßigen Aufenhalts unterschiedliche Belege vorzulegten.

Der Aufenthalt gilt auch dann noch als ununterbrochen, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

Achtung

Leben Österreicherinnen/Österreicher länger als zwei Jahre in Folge außerhalb des Staates, können sie ihr Daueraufenthaltsrecht verlieren.

FĂĽr Angestellte und Selbstständige, die frĂĽher erwerbstätig waren, besteht die Möglichkeit, das Daueraufenthaltsrecht frĂĽher zu erwerben. Das ist dann der Fall, wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind, weil sie:

Bei ihrem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat genießen Österreicherinnen/Österreicher grundsätzlich die gleichen Rechte wie Staatsangehörige des jeweiligen Staates, sei es in Bezug auf arbeits-, bildungs- oder sozialrechtliche Themen.

Tipp

Die im Zuge des Austrittsabkommens zum "Brexit" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangsphase ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Seither gibt es wesentliche Änderungen bezüglich des Aufenthaltes. Nähere Informationen zum Thema "Brexit und seine Folgen (→ BKA)" finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.

WeiterfĂĽhrende Links

Wohnsitzformalitäten (→ Your Europe)

Letzte Aktualisierung: 20. März 2024

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion