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Besonderheiten im B-Blatt

Die Eintragungen in das B-Blatt werden nach den folgenden Grundsätzen vorgenommen:

Jeder Eigentumsanteil (nicht die Eigentümerin/der Eigentümer) wird unmittelbar (ohne Buchstabe) unter einer LNR eingetragen. Die auf diesen Anteil bezüglichen Eintragungen werden im Anschluss daran unter Buchstaben eingetragen. Dazu gehören auch die eigentlichen Eigentumseintragungen.

Der Anteil ist im Erbwege auf die derzeitige Eigentümerin/den derzeitigen Eigentümer übergegangen:

Beispiel : Eigentumsanteil

Die Eigentumsanteile bleiben unter ihrer LNR bestehen, auch wenn die Eigentümerin/der Eigentümer wechselt. Der Anteil geht nur unter, wenn sich seine Größe ändert:

Transaktion, mit der der Anteil 1 an zwei Käuferinnen/Käufer zu gleichen Teilen verkauft wurde:

Beispiel: Eigentuemerwechsel

Die Beziehung zwischen alten und neuen Anteilen und somit auch die Darstellung von Rechtsübergängen, werden durch entsprechende Hinweise im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen hergestellt.

Jeder Anteil kann im C-Blatt nur einheitlich belastet sein:

Beispiel: Vormerkung
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz