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Einverleibung bzw. Löschung

Allgemeine Informationen

Die Einverleibung (Eintragung) dient dem unbedingten Rechtserwerb bzw. Rechtsverlust, d.h. ein bestimmtes Recht geht ohne weitere Bedingungen auf eine Person ĂŒber. Einverleibt wird z.B. das Eigentumsrecht, ein Pfandrecht, eine Dienstbarkeit (Servitut). Auch die Löschung z.B. eines Pfandrechts oder einer Dienstbarkeit (Servitut) ist eine Einverleibung.

ZustÀndige Stelle

Das örtlich zustĂ€ndige Bezirksgericht (BMJ). Zur Beachtung: Das Bezirksgericht fĂŒr Handelssachen Wien ist fĂŒr Wien nicht zustĂ€ndig.

Kosten

  • EingabengebĂŒhr fĂŒr den Antrag: 81 Euro
  • ZusĂ€tzlich fĂŒr die Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts:
    • 1,1 Prozent Prozent vom Wert des Rechts
  • ZusĂ€tzlich fĂŒr die Eintragung (Einverleibung) zum Erwerb des Pfandrechts:
    • 1,2 Prozent Prozent vom Wert des Rechts
  • ZusĂ€tzlich fĂŒr die Eintragung einer Rangordnung fĂŒr die beabsichtige VerpfĂ€ndung:
    •  Prozent des Wertes
  • ZusĂ€tzlich fĂŒr die nachtrĂ€gliche Eintragung (Einverleibung) des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten VerpfĂ€ndung:
    • 0,6 Prozent vom Wert des Rechts

Der Wert des Rechts fĂŒr die Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen GeschĂ€ftsverkehr ĂŒblicherweise zu erzielen wĂ€re (= Verkehrswert). Dies ist bei KaufvertrĂ€gen in der Regel der Kaufpreis. BegĂŒnstigt sind jedoch

  • RechtsgeschĂ€fte im erweiterten Familienkreis, wie z.B. Übertragung eines GrundstĂŒcks an die Ehegattin/den Ehegatten, die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner, die LebensgefĂ€hrtin/den LebensgefĂ€hrten, sofern die LebensgefĂ€hrtinnen/LebensgefĂ€hrten einen gemeinsamen Wohnsitz haben oder hatten, an Geschwister, Nichten und Neffen, etc. und
  • bestimmte gesellschaftsrechtliche VorgĂ€nge zur Änderung von Unternehmensstrukturen, z.B. Übertragung eines GrundstĂŒcks aufgrund einer Verschmelzung.

FĂŒr diese FĂ€lle bemisst sich die EintragungsgebĂŒhr mindestens nach dem Dreifachen des Einheitswerts, höchstens aber nach 30 Prozent des Verkehrswerts.

Der Wert des Rechts fĂŒr die Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts und fĂŒr die Anmerkung der Rangordnung fĂŒr eine beabsichtigte VerpfĂ€ndung bestimmt sich nach dem Nennbetrag der Forderung (Höchstbetrag) einschließlich der NebengebĂŒhrensicherstellung.

ZusÀtzliche Informationen

Grundbuchsgesuche sind grundsĂ€tzlich schriftlich einzubringen. In einfachen FĂ€llen können GrundbuchsantrĂ€ge auch bei Gericht zu Protokoll gegeben werden, d.h. mĂŒndlich bei Gericht vorgebracht werden. Unter einfachen FĂ€llen sind solche zu verstehen, bei denen die Antragstellerin/der Antragsteller bereits ĂŒber die notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfĂŒgt und bei welchen die Protokollaufnahme durch das Gericht fĂŒr dieses nur mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist (z.B. AntrĂ€ge auf Löschung eines Pfandrechts oder NamensĂ€nderung).

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.04.2025
FĂŒr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂŒr Justiz