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Eintragung des Eigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung)

Allgemeine Informationen

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Käuferinnen/Käufer von Grundstücken in Österreich.

Grundbuchsgesuche sind grundsätzlich elektronisch einzubringen.

In einfachen Fällen können Grundbuchsanträge auch bei Gericht zu Protokoll gegeben werden, d.h. mündlich bei Gericht vorgebracht werden. Unter einfachen Fällen sind solche zu verstehen, bei denen die Antragstellerin/der Antragsteller bereits über die notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfügt und bei welchen die Protokollaufnahme durch das Gericht für dieses nur mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist (z.B. Adressänderung oder Namensänderung). 

Tipp

Da die richtige Formulierung des Einverleibungsantrags aufgrund der Formstrenge des Grundbuchsrechts fehleranfällig ist und damit die Gefahr einer notwendigen Verbesserung des Antrags bzw. der Abweisung des Einverleibungsgesuchs besteht, ist es sinnvoll und ratsam, sich bei der Vertragsverfassung und Verbücherung der fachkundigen Beratung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes bzw. einer Notarin/eines Notars zu bedienen.

Vor der Verbücherung

Ein Kaufvertrag kann in der Regel nach seiner Unterfertigung nicht sofort im Grundbuch zur Durchführung gebracht werden:

Tipp

Nähere Informationen zum Grundbuch finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Zuständige Stelle

Das für den Ort der Liegenschaft zuständige Bezirksgericht. 

Verfahrensablauf

Um Eigentum an einer Liegenschaft zu erwerben, muss beim zuständigen Grundbuchsgericht um Einverleibung des Eigentumsrechts angesucht werden.

Hierfür muss ein Grundbuchsgesuch gestellt werden, das insbesondere folgende Daten enthält:

Das Grundbuchsgesuch muss – zusammen mit den notwendigen Dokumenten – in der Regel elektronisch beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. Nur in einfachen Fällen können Grundbuchsgesuche auch bei Gericht zu Protokoll erklärt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung des Grundbuchsgesuchs bei Gericht einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Erforderliche Unterlagen

Kosten

Der Wert des Rechts für die Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise zu erzielen wäre (= Verkehrswert). Dies ist bei Kaufverträgen in der Regel der Kaufpreis. Begünstigt sind jedoch

Für diese Fälle bemisst sich die Eintragungsgebühr nach dem Dreifachen des Einheitswerts, höchstens aber nach 30 Prozent des Verkehrswerts. Der Wert des Rechts für die Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts bestimmt sich nach dem Nennbetrag der Forderung (Höchstbetrag) einschließlich der Nebengebührensicherstellung.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Justiz
  • Österreichische Notariatskammer