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"Rot-Weiß-Rot – Karte" für Studienabsolventen – Antrag

Allgemeine Informationen

Hinweis

Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Studienabsolventinnen/Studienabsolventen. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at

Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung fĂĽr Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-BĂĽrgerinnen/EU-BĂĽrger noch sonstige EWR-BĂĽrgerinnen/sonstige EWR-BĂĽrger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie ohne Quotenregelungen erfolgt. Die "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang. Sie wird Studienabsolventinnen/Studienabsolventen und anderen Personengruppen erteilt.

Ăśber den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen fĂĽr die Erteilung einer "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" an Studienabsolventen wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS) durchgefĂĽhrt.

Die "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" fĂĽr Studienabsolventen kann beantragt werden, solange ein aufrechte Aufenthaltsbewilligung „Student“ vorhanden ist. Die "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" fĂĽr Studienabsolventen wird in der Regel  fĂĽr bis zu zwei Jahre ausgestellt. In weiterer Folge können Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine "Rot-WeiĂź-Rot – Karte plus" umsteigen.

Inhaberinnen/Inhaber einer "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" fĂĽr Studienabsolventen sind auch zur AusĂĽbung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der unselbständigen Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse fĂĽr deren AusĂĽbung erfĂĽllt sind. 

Voraussetzungen

Grundsätzlich mĂĽssen die allgemeinen Voraussetzungen fĂĽr die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsĂĽbliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG und ausreichender Unterhaltsmittel gemäߠ§ 11 Abs. 2 Z 4 NAG) vorliegen. FĂĽr die Erteilung einer "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" fĂĽr Studienabsolventinnen/Studienabsolventen mĂĽssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfĂĽllt sein:

Fristen

Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" sollte mindestens acht Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden, da die Niederlassungsbehörde innerhalb von acht Wochen über den Antrag zu entscheiden hat.

Zuständige Stelle

FĂĽr die Antragstellung:

Grundsätzlich: Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Ausländischen Studienabsolventinnen/ausländischen Studienabsolventen in Ă–sterreich, die die Erteilung einer "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung fĂĽr Studierende im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens einmalig zum Zweck der Arbeitssuche fĂĽr die Dauer von 12 Monaten verlängert werden, sofern die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen fĂĽr diesen Zeitraum weiterhin vorliegen. Anträge auf eine solche Bestätigung mĂĽssen rechtzeitig vor Ablauf der GĂĽltigkeitsdauer der "Aufenthaltsbewilligung – Student" gestellt werden. Findet die Inhaberin/der Inhaber der Bestätigung innerhalb von 12 Monaten eine Arbeit, die ihrem/seinem Ausbildungsniveau entspricht, ist die Beantragung der "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" in Ă–sterreich zulässig. Ein direkter Umstieg von der "Aufenthaltsbewilligung Student" auf eine "Rot-WeiĂź-Rot-Karte" jeglicher Variante ist ebenfalls möglich.

Hinweis

Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts der/des Fremden kann sie/er den Antrag auch in Österreich stellen.

Bestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Ă–sterreich zu stellen.

FĂĽr die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden/des Fremden örtlich zuständig ist

Verfahrensablauf

Anträge von Studienabsolventinnen/Studienabsolventen werden von der zuständigen Niederlassungsbehörde in Ă–sterreich an die nach dem Betriebssitz der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS ĂĽbermittelt. Das AMS prĂĽft die besonderen Zulassungsvoraussetzungen und teilt das Ergebnis seiner PrĂĽfung der zuständigen Niederlassungsbehörde mit. ErfĂĽllt die Antragstellerin/der Antragsteller die vorgesehenen Kriterien und entspricht die beabsichtigte Arbeit ihrer/seiner Qualifikation, prĂĽft die Niederlassungsbehörde die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (allgemeine Voraussetzungen fĂĽr die Erteilung von Aufenthaltstiteln mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsĂĽbliche Unterkunft und ausreichender Unterhaltsmittel) und erteilt bei deren Vorliegen die "Rot-WeiĂź-Rot – Karte".

Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden.

Der Aufenthaltstitel ist ehestmöglich bei der zuständigen Behörde nach Terminvereinbarung persönlich abzuholen. Erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels darf einer Arbeit nachgegangen werden. 

Hinweis

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag durch die/den Arbeitgeberin/Arbeitgeber bei der fĂĽr den (kĂĽnftigen) Wohnsitz der/des Antragstellerin/Antragstellers örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland einzubringen. Bis zum Abschluss des Verfahrens der Antragstellerin/des Antragstellers kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auch die FamilienzusammenfĂĽhrung beantragen.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:

Hinweis

Ob beglaubigte Ăśbersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

Zusätzliche Informationen

WeiterfĂĽhrende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI

Letzte Aktualisierung: 22. April 2025

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂĽr Inneres