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Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I

Ein Gesamtpaket an Ausgleichs-, Entlastungs- und Klimaschutzmaßnahmen wird umgesetzt.

Ziele

Inhalt

Hauptgesichtspunkte

Es wird ein Gesamtpaket an Ausgleichs-, Entlastungs- und Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt.

Mit 1. Juli 2022 wird zuerst die zweite Tarifstufe der Lohn- und Einkommensteuer von 35 Prozent auf 30 Prozent gesenkt, die Senkung der dritten Tarifstufe folgt ab 1. Juli 2023.

Statt der Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrages für Geringverdienerinnen/Geringverdiener wird, u.a. zur Entlastung der Lohnverrechnung, eine Begünstigung teilweise im Rahmen des Einkommensteuergesetzes vorgesehen, wobei von diesen Maßnahmen sowohl die Gruppe der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer als auch die Gruppe der Pensionistinnen/Pensionisten profitiert.

Der Familienbonus Plus wird ab 1. Juli 2022 von 1.500 auf 2.000,16 Euro pro Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Anhebung für Kinder ab 18 Jahren von 500,16 auf 650,16 Euro/Jahr) erhöht, der Kindermehrbetrag von 250 auf 450 Euro pro Kind und Jahr. Letzterer wird künftig allen gering verdienenden Alleinerzieherinnen/Alleinerziehern bzw. Alleinverdienerinnen/Alleinverdienern und in (Ehe)Partnerschaft lebenden Erwerbstätigen mit Kindern (zuvor lediglich Alleinerzieherinnen/Alleinerziehern bzw. Alleinverdienerinnen/Alleinverdienern) als Negativsteuer ausbezahlt.

Ausgaben für den Austausch eines fossilen Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System sowie für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden können in pauschaler Form mehrjährig als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (→ USP) wird auf 1.000 Euro und der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag (→ USP) auf 15 Prozent erhöht. Ein neuer Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens wird eingeführt. Durch einen erhöhten Freibetrag für ökologische Investitionen erhalten klimafreundliche Maßnahmen einen zusätzlichen Impuls.

Für die Besteuerung von Kryptowährungen werden entsprechende steuerliche Regelungen geschaffen. Der Körperschaftsteuersatz wird im Kalenderjahr 2023 auf 24 Prozent und für die Kalenderjahre ab 2024 auf 23 Prozent abgesenkt.

Bereits bestehende steuerliche Begünstigungen für sogenannten "Eigenstrom" werden auf alle erneuerbaren Energieträger ausgeweitet und die bestehende Beschränkung auf 25.000 kWh pro Jahr aufgegeben.

Mit der Schaffung des nationalen Emissionszertifikatehandelssystems (NEHG 2022) soll mit 1. Juli 2022 Treibhausgasemissionen bestimmter Energieträger (Benzin, Gasöl, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin) ein Preis verliehen und somit Verhaltensänderungen der Bevölkerung herbeigeführt sowie der Einsatz innovativer, emissionsarmer Technologien attraktiver gemacht werden.

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Letzte Aktualisierung: 14. Februar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen