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Allgemeines zur Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Das Gleichbehandlungsgebot für die Privatwirtschaft ist im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geregelt.

Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

Hinweis

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Ãœberzahlung anzugeben.

In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft