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System der Pflichtversicherung (ASVGGSVG, FSVG, BSVG)

Allgemeines zur Pflichtversicherung

In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will.

Bezieht eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der GeringfĂĽgigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2024 bei 518,44 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfĂĽgiger Beschäftigung (→ USP) wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung (→ USP) empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschlieĂźen.

Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Folgende Personengruppen sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) grundsätzlich pflichtversichert (voll- oder teilversichert):

Hinweis

Die Höchstbeitragsgrundlage ist einheitlich und beträgt im Jahr 2024 6.060 Euro monatlich. Ebenso gilt ein einheitlicher Beitragssatz von 22,8 Prozent fĂĽr alle Berufsgruppen, wobei 10,25 Prozent auf die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (→ USP) und 12,55 Prozent auf die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber entfallen.

Rechtsgrundlage

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Durch das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wird die Pflichtversicherung von Personen geregelt, die unter dem Terminus Selbstständige zusammengefasst werden.

Folgende Personengruppen sind somit nach dem GSVG pflichtversichert:

Hinweis

Der Besitz einer Gewerbeberechtigung bewirkt (gleichzeitig) eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Ă–sterreich.

Tipp

Zu diversen anderen Ausnahmen erkundigen Sie sich bitte bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen.

WeiterfĂĽhrende Links

Rechtsgrundlage

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Pflichtversicherung nach dem Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)

Durch das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) wird (seit 1998 nur noch) die Pflichtversicherung von Ă„rztinnen/Ă„rzten, Apothekerinnen/Apothekern, Ziviltechnikerinnen/Ziviltechnikern und Patentanwältinnen/Patentanwälten geregelt.

Das erzielte Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit ist für die Pflichtversicherung nach dem FSVG unerheblich.

Das FSVG und das GSVG sind eng miteinander verbunden. Prinzipiell gelten die gleichen Richtlinien und Vorschriften wie im GSVG, auĂźer das FSVG verbietet es ausdrĂĽcklich.

Rechtsgrundlage

Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)

Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

Durch das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wird in erster Linie die Sozialversicherung von Landwirtinnen/Landwirten sowie deren Familienangehörigen geregelt.

Die Pflichtversicherung ist von der Höhe des Einheitswertes des Betriebes abhängig. Pflichtversichert nach dem BSVG sind somit Personen, die selbstständig einen landwirtschaftlichen Betrieb fĂĽhren, dessen Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder ĂĽbersteigt bzw. der ĂĽberwiegend zur Deckung des Lebensunterhalts beiträgt. In der Unfallversicherung beträgt die Grenze 150 Euro.

Seit 1. Jänner 1999 wurde die Pflichtversicherung nach dem BSVG auch auf Betreiberinnen/Betreiber eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes und einer Buschenschank ausgeweitet, wenn die oben genannten Voraussetzungen zutreffen.

FĂĽr Ehegattinnen/Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen/Partner, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, gilt,

WeiterfĂĽhrende Links

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)

Rechtsgrundlage

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂĽr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz