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Zulassungsbescheinigung â Namens-/AdressĂ€nderung
Allgemeine Informationen
Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Ănderung von UmstĂ€nden anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung berĂŒhrt werden. Die Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige einer Ănderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Ănderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behĂ€lt in diesen FĂ€llen ihre GĂŒltigkeit.
Es gibt also drei Varianten:
BehördenabkĂŒrzung bleibt gleich
Bleibt bei einem Umzug die BehördenabkĂŒrzung im Kennzeichen (z.B. "W", "PL" oder "IL") gleich, muss bezĂŒglich der Kfz-Zulassung nichts unternommen werden. Dies gilt daher auch bei einem Umzug innerhalb Wiens (z.B. vom 3. in den 10. Bezirk). Die Ănderung in der Zulassungsevidenz erfolgt im Hintergrund durch die Meldebehörde. Die Zulassungsbescheinigung mit den alten Daten bleibt gĂŒltig.
BehördenabkĂŒrzung Ă€ndert sich, Behörde bleibt gleich
Ăndert sich durch einen Umzug die BehördenabkĂŒrzung im Kennzeichen, ist aber weiterhin dieselbe (Zulassungs-)Behörde zustĂ€ndig, muss die Ănderung gemeldet werden.
Umzug von Wiener Neustadt nach St. Pölten â In beiden Gemeinden ist zwar die Landespolizeidirektion Niederösterreich die zustĂ€ndige Behörde, allerdings hat Wiener Neustadt die Behördenbezeichnung "WN" und St. Pölten â Stadt die Bezeichnung "P".
Hinweis:Zulassungsbehörde ist grundsÀtzlich die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat, in ausgewÀhlten Gebieten die Landespolizeidirektion.
Die Unterlassung der Meldung, wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zustĂ€ndig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung fĂŒr das Kennzeichen vorgesehen ist, kann eine Verwaltungsstrafe zur Folge haben.
BehördenabkĂŒrzung und Behörde Ă€ndern sich
Ăndert sich durch einen Umzug die BehördenabkĂŒrzung im Kennzeichen und ist fĂŒr den neuen Hauptwohnsitz eine andere Behörde zustĂ€ndig, muss eine Abmeldung und eine neuerliche Anmeldung des Kfz durchgefĂŒhrt werden.
Umzug von Baden nach Wien â Statt der Bezirkshauptmannschaft Baden ist nunmehr die Landespolizeidirektion Wien zustĂ€ndig. Die Ab- und Anmeldung erfolgt bei einer Zulassungsstelle einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Bezirk des neuen Hauptwohnsitzes.
Hinweis:Informationen darĂŒber, welche Behörde fĂŒr welchen Zulassungsbezirk zustĂ€ndig ist, finden sich auf oesterreich.gv.at im Thema "AbkĂŒrzungen auf österreichischen Kennzeichentafeln".
Wird durch eine AdressĂ€nderung ein neues Kennzeichen benötigt, dann muss â bei Verwendung einer Digitalen Vignette â auch die ASFINAG informiert werden und eine BearbeitungsgebĂŒhr von 18 Euro fĂŒr die Umregistrierung der Digitalen Vignette gezahlt werden.
NamensÀnderung
Die Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige einer Ănderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Ănderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behĂ€lt in diesen FĂ€llen ihre GĂŒltigkeit.
Fristen
- Wenn die neue Adresse im ZustÀndigkeitsbereich einer anderen Behörde liegt: gleichzeitig mit Hauptwohnsitzverlegung
- Wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zustĂ€ndig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung fĂŒr das Kennzeichen vorgesehen ist: innerhalb einer Woche nach der AdressĂ€nderung
ZustÀndige Stelle
Eine Zulassungsstelle (â VVO), die fĂŒr den neuen Wohnbezirk bzw. den Bezirk des neuen Unternehmenssitzes ermĂ€chtigt ist
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Unterlagen mĂŒssen einer Zulassungsstelle fĂŒr den Wohnbezirk bzw. fĂŒr den Bezirk des Unternehmenssitzes vorgelegt werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter die AdressĂ€nderung durchfĂŒhren lassen.
Bei einem Scheckkartenzulassungsschein erfordert jede Ănderung der Eintragungen die Beantragung einer neuen Karte, sofern nicht der Umstieg auf einen Papierzulassungsschein gewĂŒnscht wird.
Falls die Zulassungsbescheinigung oder ein Teil davon nicht vorgelegt werden kann, muss bei der Zulassungsstelle eine ErklĂ€rung ĂŒber den Grund dafĂŒr abgegeben werden.
Erforderliche Unterlagen
Liegt bei AdressĂ€nderung die neue Adresse im ZustĂ€ndigkeitsbereich einer anderen Behörde, sind jene Unterlagen erforderlich, die fĂŒr eine Kfz-Zulassung benötigt werden.
Kosten
FĂŒr eine AdressĂ€nderung, bei der die neue Adresse im ZustĂ€ndigkeitsbereich einer anderen Behörde liegt, fallen die Kosten einer Kfz-Zulassung an.
Wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zustĂ€ndig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung fĂŒr das Kennzeichen vorgesehen ist (z.B. innerhalb des Sprengels einer Landespolizeidirektion), fallen Kosten fĂŒr die neuen Kennzeichentafeln und die neue Begutachtungsplakette an.
Bei Namens-, Adress- oder sonstigen Ănderungen auf einem Scheckkartenzulassungsschein wird eine neue Karte produziert. Die Kosten dafĂŒr belaufen sich auf 29,50Â Euro.
Rechtsgrundlagen
- § 42 Kraftfahrgesetz (KFG)
- Zulassungsstellenverordnung (ZustV)