drivecompanions

Zurück zur Einstiegsseite Rechtsinformation

Zulassungsbescheinigung – Namens-/AdressĂ€nderung

Allgemeine Informationen

Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer hat der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von UmstĂ€nden anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung berĂŒhrt werden. Die Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behĂ€lt in diesen FĂ€llen ihre GĂŒltigkeit.

Es gibt also drei Varianten:

BehördenabkĂŒrzung bleibt gleich

Bleibt bei einem Umzug die BehördenabkĂŒrzung im Kennzeichen (z.B. "W", "PL" oder "IL") gleich, muss bezĂŒglich der Kfz-Zulassung nichts unternommen werden. Dies gilt daher auch bei einem Umzug innerhalb Wiens (z.B. vom 3. in den 10. Bezirk). Die Änderung in der Zulassungsevidenz erfolgt im Hintergrund durch die Meldebehörde. Die Zulassungsbescheinigung mit den alten Daten bleibt gĂŒltig.

BehördenabkĂŒrzung Ă€ndert sich, Behörde bleibt gleich

Ändert sich durch einen Umzug die BehördenabkĂŒrzung im Kennzeichen, ist aber weiterhin dieselbe (Zulassungs-)Behörde zustĂ€ndig, muss die Änderung gemeldet werden.

Beispiel:

Umzug von Wiener Neustadt nach St. Pölten − In beiden Gemeinden ist zwar die Landespolizeidirektion Niederösterreich die zustĂ€ndige Behörde, allerdings hat Wiener Neustadt die Behördenbezeichnung "WN" und St. Pölten – Stadt die Bezeichnung "P".

Hinweis:

Zulassungsbehörde ist grundsÀtzlich die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat, in ausgewÀhlten Gebieten die Landespolizeidirektion.

Die Unterlassung der Meldung, wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zustĂ€ndig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung fĂŒr das Kennzeichen vorgesehen ist, kann eine Verwaltungsstrafe zur Folge haben.

BehördenabkĂŒrzung und Behörde Ă€ndern sich

Ändert sich durch einen Umzug die BehördenabkĂŒrzung im Kennzeichen und ist fĂŒr den neuen Hauptwohnsitz eine andere Behörde zustĂ€ndig, muss eine Abmeldung und eine neuerliche Anmeldung des Kfz durchgefĂŒhrt werden.

Beispiel:

Umzug von Baden nach Wien – Statt der Bezirkshauptmannschaft Baden ist nunmehr die Landespolizeidirektion Wien zustĂ€ndig. Die Ab- und Anmeldung erfolgt bei einer Zulassungsstelle einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Bezirk des neuen Hauptwohnsitzes.

Hinweis:

Informationen darĂŒber, welche Behörde fĂŒr welchen Zulassungsbezirk zustĂ€ndig ist, finden sich auf oesterreich.gv.at im Thema "AbkĂŒrzungen auf österreichischen Kennzeichentafeln".

Wird durch eine AdressĂ€nderung ein neues Kennzeichen benötigt, dann muss – bei Verwendung einer Digitalen Vignette – auch die ASFINAG informiert werden und eine BearbeitungsgebĂŒhr von 18 Euro fĂŒr die Umregistrierung der Digitalen Vignette gezahlt werden.

NamensÀnderung

Die Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behĂ€lt in diesen FĂ€llen ihre GĂŒltigkeit.

Fristen

  • Wenn die neue Adresse im ZustĂ€ndigkeitsbereich einer anderen Behörde liegt: gleichzeitig mit Hauptwohnsitzverlegung
  • Wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zustĂ€ndig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung fĂŒr das Kennzeichen vorgesehen ist: innerhalb einer Woche nach der AdressĂ€nderung

ZustÀndige Stelle

Eine Zulassungsstelle (→ VVO), die fĂŒr den neuen Wohnbezirk bzw. den Bezirk des neuen Unternehmenssitzes ermĂ€chtigt ist

Verfahrensablauf

Die erforderlichen Unterlagen mĂŒssen einer Zulassungsstelle fĂŒr den Wohnbezirk bzw. fĂŒr den Bezirk des Unternehmenssitzes vorgelegt werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter die AdressĂ€nderung durchfĂŒhren lassen.

Bei einem Scheckkartenzulassungsschein erfordert jede Änderung der Eintragungen die Beantragung einer neuen Karte, sofern nicht der Umstieg auf einen Papierzulassungsschein gewĂŒnscht wird.

Falls die Zulassungsbescheinigung oder ein Teil davon nicht vorgelegt werden kann, muss bei der Zulassungsstelle eine ErklĂ€rung ĂŒber den Grund dafĂŒr abgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

Liegt bei AdressĂ€nderung die neue Adresse im ZustĂ€ndigkeitsbereich einer anderen Behörde, sind jene Unterlagen erforderlich, die fĂŒr eine Kfz-Zulassung benötigt werden.

Kosten

FĂŒr eine AdressĂ€nderung, bei der die neue Adresse im ZustĂ€ndigkeitsbereich einer anderen Behörde liegt, fallen die Kosten einer Kfz-Zulassung an.

Wenn zwar dieselbe Behörde örtlich zustĂ€ndig ist, aber eine andere Behördenbezeichnung fĂŒr das Kennzeichen vorgesehen ist (z.B. innerhalb des Sprengels einer Landespolizeidirektion), fallen Kosten fĂŒr die neuen Kennzeichentafeln und die neue Begutachtungsplakette an.

Bei Namens-, Adress- oder sonstigen Änderungen auf einem Scheckkartenzulassungsschein wird eine neue Karte produziert. Die Kosten dafĂŒr belaufen sich auf 29,50 Euro.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 19.03.2025
FĂŒr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂŒr Innovation, MobilitĂ€t und Infrastruktur