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Unverheiratete Eltern â Gemeinsame Obsorge
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, bestimmt die mit der Pflege und Erziehung (Obsorge) des Kindes betraute Person den Familiennamen des Kindes.
GrundsĂ€tzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) fĂŒr Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu.
Die Eltern können aber, wenn die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt wurde,
- vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit
- nach einer Belehrung ĂŒber die Rechtsfolgen
- einmalig bestimmen, dass beide Eltern mit der Obsorge betraut sind.
ZustĂ€ndig ist das Standesamt des Ortes, an welchem das Kind geboren wurde.Â
Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so muss der Vater, bevor eine Obsorgevereinbarung getroffen werden kann, durch persönliche ErklĂ€rung die Vaterschaft des Kindes anerkennen. Erfolgt die Vaterschaftsanerkennung am Standesamt des Geburtsortes des Kindes, kann der Vater bei der Ausstellung der Geburtsurkunde des Kindes gleich miteingetragen werden. Es ist somit möglich, am Standesamt des Geburtsortes des Kindes zugleich die Vaterschaftsanerkennung durchzufĂŒhren und eine Obsorgevereinbarung zu treffen (z.B. unverheiratete Eltern vereinbaren die gemeinsame Obsorge).
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Sind beide Elternteile mit der Pflege und Erziehung des Kindes (gemeinsame Obsorge) betraut, haben sie einvernehmlich zu entscheiden, welchen Namen das Kind kĂŒnftig fĂŒhren soll. Dem Standesamt gegenĂŒber (zustĂ€ndig ist das Standesamt des Ortes, an welchem das Kind geboren wurde) genĂŒgt dabei die ErklĂ€rung eines Elternteils, sofern dieser versichert, dass der andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann.
Die Eltern haben die Möglichkeit, den Familiennamen eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes zu bestimmen. Wird der Familiennamen nur eines Elternteils herangezogen und besteht dieser aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen, kann sowohl der gesamte Familienname als auch nur dessen Teile verwendet werden.
Die Mutter heiĂt Daniela Schneider-Huber und der Vater Reinhard MĂŒller. Als Familiennamen fĂŒr das Kind wird der Familienname der Mutter herangezogen. Es bestehen somit beispielsweise folgende Möglichkeiten: Schneider-Huber, Schneider, Huber.
Alternativ können die Eltern bestimmen, dass das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhĂ€lt. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.Â
Erfolgt keine Bestimmung des Familiennamens des Kindes, erhÀlt das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.
Die Namensbestimmung des Kindes kann im Rahmen der Geburtsbeurkundung (Ausstellung der Geburtsurkunde) beim zustÀndigen Standesamt (Standesamt des Ortes, an dem das Kind geboren wurde) oder auch zu einem spÀteren Zeitpunkt erfolgen. Da die Bestimmung des Familiennamens zeitlich nicht beschrÀnkt ist, kann es auch dazu kommen, dass das Kind vorerst den Familiennamen der Mutter (mangels Bestimmung eines Familiennamens des Kindes) und erst spÀter, durch eine entsprechende Bestimmung, einen anderen Familiennamen erhÀlt.
Rechtsgrundlagen
§§ 155 bis 157 Allgemeines bĂŒrgerliches Gesetzbuch (ABGB)