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Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Kärnten

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

Das Anbieten, VorfĂĽhren, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Datenträgern, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn dadurch

Kinder und Jugendliche dĂĽrfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder gebrauchen und solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.

Wer gewerbsmäßig solche Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorfĂĽhrt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mĂĽndliche Hinweise udgl. dafĂĽr zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden.

Letzte Aktualisierung: 18. Oktober 2024

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion