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L17 – Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson
Nach Erhalt des Bewilligungsbescheids hat die Bewerberin/der Bewerber die praktische Hauptschulung in Form von Ausbildungsfahrten durchzuführen. Dafür können höchstens zwei Begleiterinnen/Begleiter namhaft gemacht werden. Insgesamt müssen mindestens 3.000 km Ausbildungsfahrten absolviert werden. Die Voraussetzungen, die die Begleitperson(en) erfüllen muss (müssen), finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Jede Ausbildungsfahrt ist in ein Fahrtenprotokoll einzutragen. Es ist wahrheitsgetreu zu fĂĽhren und muss sowohl von der jeweiligen Begleitperson als auch von der Bewerberin/dem Bewerber unterschrieben werden.
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Folgende Dokumente sind bei den Ausbildungsfahrten mitzufĂĽhren:
- Begleitperson:
- FĂĽhrerschein
- Bewerberin/Bewerber:
- Bewilligungsbescheid
- Amtlicher Lichtbildausweis
Es wird empfohlen, vor Beginn der Ausbildungsfahrten die Kfz-Versicherung(en) zu kontaktieren und die L17-Bewerberin/den L17-Bewerber dort zu melden.
Während der Ausbildungsfahrten sowie nach mindestens 3.000 km Ausbildungsfahrten müssen verpflichtende Schulungen in der Fahrschule (begleitende Schulungen und Perfektionsschulung) absolviert werden.
- Bei der DurchfĂĽhrung von Ausbildungsfahrten gilt fĂĽr die Bewerberin/den Bewerber als auch fĂĽr die Begleiterin/den Begleiter eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
- Für die Personenbeförderung gelten keine besonderen Bestimmungen. Es dürfen so viele Personen mitgenommen werden, wie die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs angibt. Die Begleitperson muss jedoch neben der Bewerberin/dem Bewerber sitzen.
- Ausbildungsfahrten dĂĽrfen nur im Inland stattfinden.
- Das Ziehen von Anhängern ist zulässig.
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