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Vereinsregister – Auskunft, Abfrage

Allgemeine Informationen

Im lokalen Vereinsregister halten die Vereinsbehörden die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine evident und übermitteln dem Bundesministerium für Inneres für das Zentrale Vereinsregister (ZVR) die entsprechenden Daten.

Jede Bürgerin/jeder Bürger kann über die Daten eines eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre besteht, Auskunft verlangen (Vereinsregisterauszug). Sogenannte Sammel- oder Verknüpfungsanfragen sind unzulässig.

Es besteht auch die Möglichkeit, den Vereinsregisterauszug online gebührenfrei erstellen zu lassen.

Abfragen aus dem Vereinsregister können auch dann durchgeführt werden, wenn der genaue Wortlaut des Vereinsnamens oder die ZVR-Zahl des Vereins nicht bekannt sind. Damit soll eine wesentliche Vereinfachung der Abfragen sichergestellt werden. Sammel- oder Verknüpfungsanfragen sind weiterhin unzulässig.

Von der örtlich zuständigen Vereinsbehörde können gegen Kostenersatz auch Abschriften (Kopien oder Ausdrucke) der Statuten für jedermann hergestellt werden.

Der Vereinsregisterauszug gibt Auskunft über den rechtlichen Status eines Vereins und seine aktuellen Vertretungsverhältnisse. Je nach vorliegenden Voraussetzungen seitens der Antragstellerin/des Antragstellers werden im Vereinsregisterauszug unterschiedliche Daten bekannt gegeben.

Es werden drei Auskunftsebenen unterschieden:

Voraussetzungen

Zuständige Stelle

Hinweis

Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Abschriften (Kopien oder Ausdrucke) der Statuten können nur von der örtlich zuständigen Vereinsbehörde hergestellt werden. Bei Anträgen zu historischen Vereinsdaten empfiehlt es sich, die örtlich zuständige Vereinsbehörde zu kontaktieren.

Verfahrensablauf

Ein Vereinsregisterauszug über die Daten eines eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre besteht, kann schriftlich oder persönlich bei einer der zuständigen Stellen angefordert werden.

Je nach vorliegenden Voraussetzungen seitens der Antragstellerin/des Antragstellers werden im Vereinsregisterauszug unterschiedliche Daten in drei Auskunftsebenen bekannt gegeben.

Bei Online-Einzelabfragen aus dem Zentralen Vereinsregister (ZVR) können Sie einen Verein nach seinem Namen, seiner ZVR-Zahl oder auch Teilen des Vereinsnamens (allenfalls ergänzt durch die Angabe des Vereinssitzes) suchen und erhalten gebührenfrei einen "normalen" Vereinsregisterauszug.

Erforderliche Unterlagen

Kosten

Online-Einzelabfrage beim ZVR ("normaler Vereinsregisterauszug")

Auskunft durch eine Vereinsbehörde

Für den "normalen" Vereinsregisterauszug

Für den "erweiterten" Vereinsregisterauszug

Abschriften (Kopien oder Ausdrucke) der Statuten

Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens fällig. Dazu wird Ihnen in der Regel ein Zahlschein übersandt. Bei persönlicher Antragstellung und sofortiger Erstellung des Vereinsregisterauszugs durch die Behörde können die anfallenden Gebühren direkt vor Ort in bar oder per Zahlschein bezahlt werden.

Abschriften (Kopien oder Ausdrucke) von Statuten eines Vereins werden je nach den technisch-organisatorischen Möglichkeiten der Behörde erstellt. Unbeglaubigte Abschriften sind gebührenfrei, es fallen nur die Herstellungskosten an.

Zusätzliche Informationen

Die ZVR-Zahl muss von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen (z.B. Briefe, E-Mails, Verträge, Angebote, Rechnungen) geführt werden. Das Nichtführen der ZVR-Zahl im Rechtsverkehr nach außen stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.

Rechtsgrundlagen

§§ 17 und 19 Vereinsgesetz (VerG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres