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Änderung der Geschlechtszugehörigkeit

Bei welcher Personenstandsbehörde muss ich meinen Antrag auf Geschlechtsänderung oder -berichtigung einbringen?

Allgemeine Informationen

Im Zentralen Personenstandsregister werden

einschließlich der Geschlechtszugehörigkeit eingetragen. Erfasst werden darüber hinaus in Österreich lebende Konventionsflüchtlinge und Staatenlose sowie Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit.

Hinweis

Für Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch einen Asylstatus haben, gilt grundsätzlich für die Personenstandsänderung das Recht des Landes ihrer Staatsbürgerschaft (dieses kann auf das österreichisches Recht verweisen).

Nach Bewilligung der Geschlechtsänderung oder -berichtigung werden die Daten über den Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) geändert und es kann eine neue Geburtsurkunde auf Antrag ausgestellt werden.

Voraussetzungen

Transidentität ("Transsexualität"; Gender-Dysphorie; Gender-Inkongruenz)

Transidentität bedeutet, dass eine Person medizinisch einem Geschlecht zugewiesen ist, sich in diesem Geschlecht aber falsch oder unzureichend beschrieben fühlt bzw. jede Form der Geschlechtszuordnung und Kategorisierung ablehnt. Das psychische Geschlecht bzw. die Geschlechtsidentität stimmt somit nicht mit dem biologischen Geschlecht überein (laut "Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt zu Intersexualität und Transidentität").

Eine geschlechtsangleichende Operation ist fĂĽr eine Ă„nderung des Geschlechts in Ă–sterreich keine Voraussetzung.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur im Zusammenhang mit Transidentität ist fĂĽr die Ă„nderung des Geschlechtes ein irreversibles Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht und eine deutliche Annäherung an das äuĂźere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts gefordert (VwGH 15.09.2009, 2008/06/0032, VwSlg 17746 A/2009). Dies kann in aller Regel nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ausreichend geklärt werden.

Nähere Informationen gibt die verfahrensführende Behörde.

Erforderlich ist ein Gutachten einer Fachärztin/eines Facharztes fĂĽr Psychiatrie oder einer Psychotherapeutin/eines Psychotherapeuten oder einer klinischen Psychologin/eines klinischen Psychologen, das Folgendes enthält:

Intersexualität

Man spricht von Intersexualität, wenn bei einer Person in medizinischer Hinsicht ungewiss ist, ob sie dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuzuordnen ist, weil eine atypische Entwicklung der geschlechtsdifferenzierenden Merkmale besteht (Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt zu Intersexualität und Transidentität).

Mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs wurde festgestellt, dass es eine weitere, vom männlichen und weiblichen Geschlecht biologisch verschiedene Geschlechtskategorie (Intersexualität) gibt. Diese intersexuellen Personen haben ein Recht auf Eintragung ihrer Geschlechtskategorie (= sog. „3. Geschlecht“) im Personenstandsregister (VfSlg 20258/2018).

FĂĽr die Eintragung der Geschlechtskategorie stehen die Begriffe "divers", "inter", "offen" und „keine Angabe“ zur VerfĂĽgung.

Das Geschlecht wird in der Regel erstmalig durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Hebamme bei der Geburt bestimmt. Bei der Geburt eines Kindes können neben männlich und weiblich folgende Geschlechtsbezeichnungen eingetragen werden: offen, divers oder inter oder von jeglicher Angabe abgesehen werden. Eine solche Eintragung setzt voraus, dass für die Ärztin/den Arzt oder die Hebamme nach der Geburt des Kindes eine eindeutige Zuordnung des Geschlechts zu männlich oder weiblich nicht möglich ist.

Nach den Vorgaben der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Eintragung einer intersexuellen Geschlechtskategorie unter folgender Voraussetzung bewilligt werden:

Vorlage eines Fachgutachtens mit der Darlegung, dass das Geschlecht der antragstellenden Person auf Grund ihrer chromosomalen, anatomischen und/oder hormonellen Entwicklung weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden kann.

Zuständige Stelle

Anträge auf Geschlechtsänderung bzw. -berichtigung sind grundsätzlich bei einer Personenstandsbehörde einzubringen.

Personenstandsbehörden sind:

Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde (Standesamt) kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Weitere Behördenwege

Erst nach der Ă„nderung des Geschlechts kann ein neuer, geschlechtsspezifischer Vorname durch eine Namensänderung von Erwachsenen bzw. von Minderjährigen angenommen werden.

Tipp

In Ă–sterreich können Namensänderungen von ausländischen Staatangehörigen nur dann durchgefĂĽhrt werden, wenn diese staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Ă–sterreich haben oder FlĂĽchtlinge im Sinne der Konvention ĂĽber die Rechtsstellung der FlĂĽchtlinge und des Protokolls ĂĽber die Rechtsstellung der FlĂĽchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Ă–sterreich sind.

Das Standesamt stellt in weiterer Folge auf Antrag eine neue Geburtsurkunde aus. Mit dieser Geburtsurkunde kann die Neuausstellung aller anderen relevanten Dokumente beantragt werden, wie z.B.

WeiterfĂĽhrende Links

Rechtsgrundlagen

 Â§Â§ 2, 41 Personenstandsgesetz (PStG 2013)

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂĽr Inneres