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Verständigung der Polizei

Allgemein

In Akutsituationen, wo mit Gewalt gedroht oder Gewalt bereits angewendet wurde, sollte durch eine Verständigung der Polizei sofortige Hilfe angefordert werden.

Neben den Opfern können sich auch Angehörige, sonstige Beteiligte sowie Zeuginnen/Zeugen (z.B. Nachbarinnen/Nachbarn) an die nächstgelegene Polizeidienststelle (Polizeiinspektion) oder den österreichweit erreichbaren Notruf 133 wenden.

Anzeigepflicht der Gesundheitsberufe bei Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlung

Angehörige der Gesundheitsberufe müssen bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten, wenn sich

Hinweis

Zur Anzeige Verpflichtete können sich an die nächstgelegene Polizeidienststelle (→ BMI) (Polizeiinspektion) wenden oder den österreichweit erreichbaren Notruf 133 wählen.

Die Anzeigepflicht betrifft Angehörige folgender Gesundheitsberufe:

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Achtung

  • Wenn eine erwachsene Patientin/ein erwachsener Patient (voll handlungs- und entscheidungsfähig) es ausdrücklich wünscht, besteht keine Anzeigepflicht.
  • Eine Anzeige muss ebenso nicht erstattet werden, wenn dadurch eine Therapie bzw. Behandlung beeinträchtigt würde, die ein persönliches Vertrauensverhältnis voraussetzt.
  • Anders ist es, wenn eine unmittelbare Gefahr besteht, dann sind diese Ausnahmen nicht möglich.

In den einzelnen Berufsgesetzen sind diese und weitere Ausnahmen geregelt. Angehörige der Gesundheitsberufe sind demnach ebenso nicht zur Anzeige verpflichtet sind, wenn

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Justiz