drivecompanions

Zurück zur Einstiegsseite Rechtsinformation

Fahrradverordnung

Allgemeines zur Fahrradverordnung

Die Fahrradverordnung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobiltitä, Innovation und Technologiee (BMK) regelt Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände.

Studien der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass sehr viele Fahrräder technische Mängel aufweisen, häufig in der Dunkelheit unbeleuchtet genutzt werden und daher zu Verkehrsunfällen führen. Die Fahrradverordnung hat das Ziel, die Sicherheit von Fahrrädern durch Bestimmungen, welche die Ausrüstung betreffen, zu erhöhen.

Herstellerinnen/Hersteller, Importeurinnen/Importeure und Handel sind verpflichtet, Fahrräder nur mit der entsprechenden Sicherheitsausrüstung zu verkaufen. Damit soll verhindert werden, dass neue Fahrräder verkauft werden, die nicht den Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Radfahrerinnen/Radfahrer wiederum haben das Fahrrad so zu warten, dass die Sicherheitsausrüstung komplett und funktionstüchtig bleibt.

Ausstattung eines Fahrrades

Jedes Fahrrad, das im Straßenverkehr benutzt wird, muss folgendermaßen ausgerüstet sein:

Hinweis

Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne Vorderlicht und Rücklicht verwendet werden. Die anderen Ausrüstungsgegenstände müssen jedoch am Fahrrad angebracht sein. Wer mit einem Fahrrad ohne Bremsen (z.B. einem "Fixie") fährt, macht sich daher strafbar.

Rennfahrrad

 Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

Rennfahrräder dürfen bei Tageslicht und guter Sicht ohne die in § 1 Abs 1 Z 2 bis 6 der Fahrradverordnung genannte Ausrüstung verwendet werden. 

Fahrradanhänger

Die Fahrradverordnung regelt auch die Bestimmungen für Fahrradanhänger. Diese sind einachsig und müssen folgendermaßen ausgestattet sein:

Sämtliche Rückstrahler müssen eine rückstrahlende Fläche von mindestens 20 cm² aufweisen.

Anhänger zum Personentransport brauchen zusätzlich:

Für den Verkauf eines Fahrradanhängers gilt, dass er nur mit Betriebsanleitung, die eine bildliche Darstellung enthält und in deutscher Sprache verfasst ist, verkauft werden darf.

Der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern ist auch in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann. Die Transportkiste darf vor oder hinter dem Lenker angebracht werden.

Bestimmungen für das Ziehen von Anhängern:

Kindersitze

Kindersitze müssen fest mit dem Fahrrad verbunden sein und dürfen nur hinter dem Sattel montiert werden. Keinesfalls darf ein Kindersitz am Gepäckträger montiert werden. Die Radfahrerin/der Radfahrer darf durch den Sitz nicht in seiner bzw. ihrer Sicht oder Aufmerksamkeit eingeschränkt sein. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.

Jeder Kindersitz muss folgendermaßen ausgestattet sein:

Für den Verkauf eines Kindersitzes gilt, dass er nur mit Betriebsanleitung, die eine bildliche Darstellung enthält und in deutscher Sprache verfasst ist, verkauft werden darf.

Ladegewicht

Es gelten bei der Beförderung von Personen und Lasten folgende Gewichtsbeschränkungen:

Rechtsgrundlagen

Fahrradverordnung

Letzte Aktualisierung: 23. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie