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Wiederaufnahme des Verfahrens

Ein rechtskräftig Verurteilter kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, auch wenn die Strafe bereits vollzogen wurde, unter folgenden Voraussetzungen verlangen: 

Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten können alle Personen stellen, die zu seinen Gunsten die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung erheben können. Die Staatsanwaltschaft ist bei Kenntnis einer der oben genannten Voraussetzungen verpflichtet, den Angeklagten und alle zur Stellung des Antrags berechtigten Personen darüber zu informieren oder selbst einen Antrag zu stellen. 

Der Antrag muss in diesen Fällen bei dem Landesgericht (→ BMJ), das für das Hauptverfahren zuständig war, eingebracht werden. 

Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bei einem Freispruch des Angeklagten beantragen, wenn 

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion