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Allgemeines zur Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung

Grundsatzgesetz – was bedeutet das?

2019 wurde ein Grundsatzgesetz des Bundes gem. Art 12 B-VG geschaffen (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz [SH-GG]), begleitend dazu wurde ein Sozialhilfe-Statistikgesetz eingefĂĽhrt und das Integrationsgesetz an die Ă„nderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes angepasst.

Das Wesen eines Grundsatzgesetzes liegt darin, dass es landesgesetzlich näher auszufĂĽhren ist und auch durch die Bundesländer zu vollziehen ist. Neben einem verbindlichen Rahmen, den die Bundesländer bei der Umsetzung dieses Grundsatzgesetzes einhalten mĂĽssen, kennt das Grundsatzgesetz auch eine Reihe sogenannter Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern zahlreiche Spielräume bei der Ausgestaltung ihrer neuen Gesetze eröffnet.

Das SH-GG, das mit 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Bundesländer innerhalb von sieben Monaten entsprechende AusfĂĽhrungsgesetze zu erlassen haben. Eine flächendeckende Umsetzung des SH-GG in den Bundesländern ist bislang jedoch noch nicht erfolgt. 

Stand 1. Jänner 2025

Mit Stand 1. Jänner 2025 sind AusfĂĽhrungsgesetze in sieben Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg) in Kraft. Wien hat das SH-GG in Teilbereichen umgesetzt (z.B. Behindertenzuschlag, Vermögensregelung, härtere Sanktionen). Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen AusfĂĽhrungsgesetze gelten noch die Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol).

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG sowie eine Bestimmung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelungen betreffend die Höchstsätze fĂĽr Kinder sowie die VerknĂĽpfung der Sozialhilfe mit Sprachkenntnissen waren verfassungswidrig.

Novelle zum SH-GG im Jahr 2022

Im Juni 2022 ist eine Novelle zum SH-GG in Kraft getreten. Darin wurden den Bundesländern weitere Spielräume fĂĽr ihre Gesetze eingeräumt. Diese betreffen Erleichterungen bei der EinkommensberĂĽcksichtigung, eine Härtefallklausel fĂĽr nichtösterreichische StaatsbĂĽrgerinnen/StaatsbĂĽrger und Ă„nderungen beim Begriff einer Haushaltsgemeinschaft. 

Der VfGH hat am 15. März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

In Zukunft können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden (keine zwingende Auszahlung mehr an Vermieterinnen/Vermieter). Das hindert die Länder jedoch nicht, eine Sachleistung zu gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

Novellen zum SH-GG im Jahr 2024

Im Jahr 2024 sind zwei weitere Änderungsgesetze in Kraft getreten:

Höhe der Leistungen

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Mit dem SH-GG wurde ein neues Leistungsrecht etabliert, das anstelle von Mindeststandards nun Höchstsätze (Maximalbeträge) vorsieht. 

Die neuen Sozialhilfe-Gesetze der Länder sehen darĂĽber hinaus fĂĽr die Bemessung der Leistungen fĂĽr Paare eine andere Systematik vor. 

Aus diesem Grund weicht die Leistungshöhe in Tirol, wo noch kein Sozialhilfe-AusfĂĽhrungsgesetz erlassen wurde, von den restlichen Ländern mit Sozialhilfe ab (bei den Paaren rund 1.814 Euro Mindestsicherung statt rund 1.693 Euro Sozialhilfe).

  •  FĂĽr Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die Höhe der Sozialhilfe im Jahr 2025 maximal rund 1.209 Euro. FĂĽr Paare wurde ein Maximalbetrag von rund  1.693 Euro festgelegt. Die Beträge werden 12Ă— jährlich gewährt.
  • Aufgrund der Aufhebung der im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgelegten degressiv gestaffelten Höchstsätze fĂĽr minderjährige Kinder durch den VfGH können die Bundesländer diese Leistungshöhen frei bestimmen.
  • Ferner können die Bundesländer fĂĽr Alleinerziehende einen nach Kinderzahl gestaffelten Zuschlag gewähren, mit der die Basisleistung aus der Sozialhilfe noch erhöht werden kann. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen rund 145 Euro (1. Kind) und rund 36 Euro (ab dem 4. Kind) pro Monat und Kind (= Höchstsätze, Werte 2025).
  • DarĂĽber hinaus haben die Länder einen verpflichtenden Zuschlag fĂĽr Menschen mit Behinderung (Jahr 2025: rund 218 Euro) zu gewähren, sofern sie nicht bereits gleichwertige Leistungen vorgesehen haben.
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Deckelung der Geldleistung
Das SH-GG sieht zudem eine sogenannte Deckelungsbestimmung vor. Danach soll die Summe der Geldleistungen von Erwachsenen in einer Haushaltsgemeinschaft 175 Prozent des Nettoausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinlebende nicht überschreiten. Das wären im Jahr 2025 rund 2.116 Euro.

Der Landesgesetzgeber kann dabei einen Mindestbetrag von bis zu 20 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes fĂĽr Alleinstehende pro Person an monatlicher Geldleistung vorsehen, der nicht unterschritten werden darf (Jahr 2025: bis zu 242 Euro). Diesen Mindestbetrag sollte die/der Betroffene jedenfalls erhalten. DarĂĽber hinaus können besonders schĂĽtzenswerte Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderung, von der Begrenzung ausgenommen werden.

Zusatzleistungen – Deckung der Wohnkosten

Manche Bundesländer wie Wien, Vorarlberg, Tirol oder Salzburg gewährten traditionell zusätzliche Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung. Damit soll den erhöhten Wohnkosten in diesen Bundesländern begegnet werden.

Sonstige Sonderbedarfe bzw. Zusatzbedarfe, die in der Regel ohne Rechtsanspruch gewährt werden können, sind im jeweiligen Sozialhilfegesetz  geregelt (Ăśbernahme von MietzinsrĂĽckständen, Betriebskostennachzahlungen etc).

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Auch das neue SH-GG sieht vor, dass ortsbedingt höhere Wohnkosten ĂĽber die sogenannte Wohnkostenpauschale abgegolten werden können. Konkret können die Bundesländer in ihren AusfĂĽhrungsgesetzen vorsehen, dass die Sozialhilfeleistung zur Abgeltung von Wohnkosten um 30 Prozent erhöht werden kann. 

Beispiel fĂĽr eine alleinlebende Person:

Die Basisleistung (Bemessungsgrundlage) beträgt im Jahr 2025 maximal rund 1.209 Euro. Die Länder haben nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, diese Leistung um 30 Prozent (rund 363 Euro) auf rund 1.572 Euro fĂĽr die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen. 

DarĂĽber hinaus ist eine Härtefallklausel vorgesehen, die es den Bundesländern erlaubt, im Einzelfall weitere Sachleistungen zuzuerkennen (z.B. fĂĽr den Ausgleich von MietzinsrĂĽckständen, bei einer kaputten Waschmaschine).

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im März 2023 die Bestimmung zum Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit als verfassungswidrig aufgehoben.

In Zukunft können auch die höheren Wohnleistungen in den Bundesländern zur Gänze als Geldleistung ausgezahlt werden (keine zwingende Auszahlung mehr an die Vermieterinnen/Vermieter). Das hindert die Länder jedoch nicht, eine Sachleistung zu gewähren, wenn sie dies im Einzelfall als zweckmäßig erachten.

Krankenversicherung

Bezieherinnen/Bezieher einer Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der uneingeschränkte Zugang zu medizinischen Leistungen ist damit gewährleistet.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. April 2025

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂĽr Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz