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Rechte bei Verspätung/Annullierung einer Busreise

Hinweis

Bei einer Verspätung oder einer Annullierung muss der Beförderer so rasch wie möglich, spätestens 30 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit ĂĽber die Situation und die voraussichtliche Abfahrtszeit informieren. Es mĂĽssen auch Informationen ĂĽber alternative AnschlĂĽsse erteilt werden.

Verspätung über 90 Minuten/Annullierung einer Busreise

Kommt es bei einer Busreise

so muss das Busunternehmen den Fahrgästen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit und â€“ soweit es möglich ist – Mahlzeiten und Erfrischungen anbieten. Wenn es notwendig ist, muss das Busunternehmen weitere Betreuungs- und Hilfsleistungen anbieten, nämlich eine Ăśbernachtung in einem Hotel oder in einer vergleichbaren Unterkunft organisieren und dafĂĽr aufkommen. Es darf jedoch HotelĂĽbernachtungen auf einen Höchstbetrag von 80 Euro pro Person und die Höchstdauer von zwei Nächten begrenzen.

Verspätung über zwei Stunden/Annullierung/Überbuchung einer Busreise

Kommt es bei einer Busreise zu einer Verspätung von mehr als zwei Stunden oder zu einer Annullierung, so muss den Fahrgästen Folgendes zur Auswahl angeboten werden:

Empfehlenswert ist eine Bestätigung der Verspätung bzw. des Ausfalls seitens des Busunternehmens einzuholen und sich auch sonst um eine proaktive Kontaktaufnahme zu bemühen. Ist schließlich ein alternativer Transport zu organisieren, sollten Rechnunten und Belege aufbewahrt werden.

Bietet das Unternehmen keine Auswahlmöglichkeit zwischen Erstattung des Fahrpreises und Weiterreise, so steht dem Fahrgast zusätzlich eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des ursprĂĽnglichen Fahrpreises zu. Im Rahmen der Fahrgastrechte gibt es bei Busreisen sonst keinen Anspruch auf Verspätungsentschädigung. FĂĽr schadenersatzrechtliche Forderungen ist ein Verschulden des Unternehmens Voraussetzung. 

Beschwerden/Durchsetzung von AnsprĂĽchen

Grundsätzlich sind Beschwerden und Forderungen immer zuerst an das betroffene Unternehmen zu richten. Kann ein Beschwerdefall jedoch nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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Letzte Aktualisierung: 6. März 2024

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion